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Betriebsräte stehen vor der Herausforderung, technische Systeme zu beurteilen, deren Komplexität ohne Sachverständige nicht zu durchdringen ist. Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz 2021 hat den Anspruch auf sachverständige Unterstützung nach §80 Abs. 3 BetrVG deshalb bewusst gestärkt.

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Betriebsrätemodernisierungsgesetz 2021

Erweiterter Anspruch auf Sachverständige bei der Beurteilung von KI nach §80 Abs. 3 BetrVG

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Neue regulatorische Anforderungen an KI Systeme am Arbeitsplatz seit 2024

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Aktuelle Urteile stärken die Mitbestimmungsrechte bei technischen Überwachungssystemen

§87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Mitbestimmung bei Einführung technischer Einrichtungen zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle

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